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Abfindung

Wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Kündigung erhält, taucht immer wieder die Frage auf, ob der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen muss und wie hoch diese Abfindung wäre.

Hier lautet die Antwort zunächst: Es gibt bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung.

Dennoch werden bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oftmals Abfindungen gezahlt. Die Zahlung erfolgt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (nachfolgend: KSchG) genießt. Dazu müssen zunächst folgende Voraussetzungen vorliegen:

      - Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers besteht länger als sechs Monate und

      - im Betrieb des Arbeitgebers sind regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt.

Liegen diese Voraussetzungen vor, muss der Arbeitgeber bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung einen Kündigungsgrund nachweisen können. Nach § 1 KSchG kommen dabei folgende Kündigungsgründe in Betracht:

      - betriebsbedingte Gründe, wie z.B. Stellenabbau, Neuorganisation der Arbeitsabläufe, Betriebsschließung, Umstrukturierung, u.s.w

      - personenbedingte Gründe, wie z.B. dauerhafte Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge von Krankheit o.ä.

      - verhaltenbedingte Gründe, wie z.B. Verspätungen, Arbeitsverweigerung, Beleidigungen von Kunden, Kollegen oder Vorgesetzten, Diebstahl, Unterschlagung, fehlende Krankmeldungen u.s.w.

Sofern der Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer, der Kündigungsschutz genießt, aus den genannten Gründen eine Kündigung ausspricht, muss er in einem möglichen Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht die Kündigungsgründe detailliert darlegen und beweisen. Da dies für den Arbeitgeber regelmäßig mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten und Risiken verbunden ist, wird in Kündigungsschutzprozessen oftmals die Zahlung einer Abfindung als Gegenleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgehandelt.

Um die Chance des Arbeitnehmers auf eine Abfindung zu wahren, ist es grundsätzlich erforderlich, die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht anzugreifen. Die Kündigungsschutzklage muss dabei zwingend innerhalb einer Frist von drei Wochen ab dem Zugang der Kündigung (z.B. persönliche Übergabe der Kündigung, Einwurf der Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers usw.) erhoben werden. Geht innerhalb dieser Frist von drei Wochen keine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht ein, gilt die Kündigung nach § 4 KSchG als wirksam.

Aufgrund dieser kurz bemessenen Frist sollten Sie sich im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber möglichst sofort nach Erhalt der Kündigung an mich wenden, damit die Rechtmäßigkeit der Kündigung und die Einleitung der geeigneten Schritte umgehend geprüft werden kann. Für die Beurteilung des Sachverhaltes sind folgende Unterlagen wichtig:       

- Arbeitsvertrag

- aktuelle Gehaltsabrechnungen / Lohnzettel

- Kündigungsschreiben       

- mögliche Abmahnungen oder sonstige Anhörungen zur Kündigung

Nach einer gemeinsamen Besprechung und Sichtung der Unterlagen werde ich die weitere Vorgehensweise mit Ihnen abstimmen.

Ein wesentlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt im Arbeitsrecht. Aufgrund meiner nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf diesem Rechtsgebiet wurde mir von der Rechtsanwaltskammer Thüringen die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht zu führen.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht vertrete ich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber umfassend in allen arbeitsrechtlichen Bereichen. Dies betrifft zum Beispiel folgende Problemfelder:

  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • Kündigungsschutz und Abfindung
  • Prüfung und Fertigung von Arbeitsverträgen oder Aufhebungsverträgen
  • Anspruch auf Lohn / Gehalt
  • Abmahnung / Kündigung / Arbeitszeugnis
  • Überstunden, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, sonstige Gratifikationen
  • Anspruch auf Urlaub und Urlaubsabgeltung
  • Mutterschutz, Elternzeit, Ausbildung
  • Mobbing, allgemeines Gleichbehandlungsrecht
  • Arbeitsschutz, Schutz schwerbehinderter Menschen
  • Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmungsrecht, Tarifvertragsrecht

Zudem berate und vertrete ich Gesellschaften und Geschäftsführer im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Gestaltung von Geschäftsführerverträgen.

Rechtsanwalt Steffen Ludwig, Weimar, Fachanwalt für Arbeitsrecht